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Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht stellt einen Schwerpunkt unserer Kanzlei in Wiesbaden dar. Wir haben langjährige Erfahrung in der laufenden gesellschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und Konzernen. Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Wiesbaden unterstützen wir Sie in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts. Wir begleiten Gesellschafter bei Gesellschafterversammlungen, setzen Auskunftsansprüche durch und vertreten unserer Mandanten gegenüber Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, z.B. nach einer Kündigung gerichtet auf Abfindung.
Unser Notariat ist auf Gesellschaftsrecht spezialisiert. Das Notariat in Wiesbaden betreut eine Vielzahl von Unternehmen aller Rechtsformen bei Gründungs- und Strukturmaßnahmen, z.B. nach dem Umwandlungsgesetz.
Unternehmensgründung Online-Formular
Welche Rechtsform für mein Unternehmen?
Am Anfang jeder Unternehmensgründung steht die Wahl der „passenden“ Rechtsform. Bei der Wahl der richtigen Unternehmensform sind eine Vielzahl an Kriterien zu berücksichtigen, so z.B.
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die Anzahl der Gesellschafter,
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die Komplexität der Gründungsvorgangs,
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die Haftungsrisiken,
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der Kapitalbedarf der Gesellschaft,
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etwaige Wechsel im Gesellschafterkreis,
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Publizitätspflichten,
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laufende Beratungskosten,
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Rechnungslegung und Besteuerung sowie
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das Image der Gesellschaftsform als Marketingerwägung,
um nur eine kleine Auswahl zu nennen.
Auch nach der Gründung eines Unternehmens sollte in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob die Rechtsform den unternehmerischen Zielen weiterhin am besten dient oder ob eine Änderung der bestehenden Rechtsform opportun ist.
Eine Änderung der Gesellschaftsform kann zum Beispiel bei erheblichen Änderungen des Umsatzes, einer geänderten Kostenstruktur, gestiegenem Finanzierungsbedarf oder Kooperationen mit anderen Unternehmen in Betracht kommen. Auch Änderungen im Steuer- oder Gesellschaftsrecht oder steigende Haftungsrisiken (z.B. Produkthaftung) können Anlass für eine Änderung der Gesellschaftsform bieten.
Schließlich ist auch bei einem geplanten Gesellschafterwechsel (Verkauf des Unternehmens oder Übertragung des Unternehmens im Rahnen der Nachfolgeplanung) die Rechtsform auf den Prüfstand zu stellen, um unternehmerische Ziele optimal zu verwirklichen.
Als Entscheidungshilfe möchten wir im Folgenden die Vor- und Nachteile der einzelnen Unternehmensformen skizzieren und einen knappen Überblick über wesentliche Merkmale der einzelnen Rechtsformen liefern.
Als Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Wiesbaden beraten wir bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform.
Eingetragener Kaufmann
Die Rechtsform des/der eingetragene*n Kaufmanns/-frau (auch „e.K.“ oder e.Kfm.“ oder e.Kfr.“) bezeichnet Einzelunternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind.
Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe wiederum ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen oder der Betrieb erfordert in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Die Feststellung, ob Kaufmannseigenschaft vorliegt, erfordert eine individuelle Beurteilung. Dies führt zu nicht unerheblicher Rechtsunsicherheit. Der Gewerbebetrieb muss nach seiner Art - also qualitativ - und nach seinem Umfang - also quantitativ - eine kaufmännische Einrichtung erfordern. Bei der erforderlichen Gesamtschau ist auch auf neben Art und Umfang der Geschäftstätigkeit auch auf Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Betriebsvermögen, Kredithöhe, Standorte des Betriebs, Organisationsaufwand etc. abzustellen. Eine kaufmännische Ausbildung / Studium oder eine ähnliche Qualifikation ist nicht Voraussetzung für den handelsrechtlichen Kaufmans-Status.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma (= der Name, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt) und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden.
Durch die Eintragung ins Handelsregister gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) für eingetragene Kaufleute in vollem Umfang. Das hat neben einer Haftung mit dem Betriebs- und Privatvermögen insbesondere die Pflicht zur doppelten kaufmännischen Buchführung zur Folge, was regelmäßig mit Mehrkosten im laufenden Betrieb verbunden ist (z.B. Honorare für Steuerberater).
Die Eintragung als e.K. bietet aber auch Vorteile. So genießt die Rechtsform des e.K. im Geschäftsleben hohes Ansehen, nicht zuletzt, weil durch die Eintragung im Handelsregister ein hohes Maß an Professionalität signalisiert wird.
Eingetragene Kaufleute dürfen auch „Prokura“ erteilen. Geschäftspartner werden sich darauf verlassen, dass - mit wenigen Ausnahmen - der Prokurist im Namen Ihres Unternehmens handeln darf. Das führt zur Beschleunigung von Vertragsverhandlungen und erleichtert die Abwicklung von Verträgen in der Praxis.
Der e.K. darf – im Gegensatz zum Einzelunternehmer, der Geschäfte immer mit Vor- und Zuname abwickeln muss – für die Firma (= den Namen) auch Buchstabenkombinationen oder Fantasienamen verwenden. Hierdurch fällt es gegebenenfalls leichter, eine eigene „Marke“ zu etablieren.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kurz GbR – ist eine Personengesellschaft, die automatisch entsteht, wenn sich mindestens zwei Gründungspartner zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Vorhaben zusammenschließen. Oftmals wird die GbR auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, weil sich die gesetzlichen Grundlagen der Gesellschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden.
Die GbR ist geeignet für jeglichen Gesellschaftszweck, mit Ausnahme des Betriebes eines Handelsgewerbes. Sie ist insbesondere bei freiberuflichen Unternehmen eine (immer noch) weit verbreitete Form, wobei nicht zuletzt wegen der Haftungsbeschränkung zunehmend die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Zuspruch findet.
Die Gründung einer GbR ist unkompliziert. Der Vertrag über die Gesellschaftsgründung kommt bereits mündlich zustande, wobei ein schriftlicher Vertrag schon aus Beweisgründen immer vorzuziehen ist.
Bei der Ausgestaltung des GbR-Vertrages sind eine Vielzahl an Aspekten zu beachten und zu regeln, andernfalls die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB gelten.
Nach den gesetzlichen Regelungen haften grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen jedes Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR. Beschränkungen der Haftung sind allenfalls dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner der Gesellschaft individuell ausgehandelt wurden. Die Hürden hierfür sind hoch. Eine wirksame Haftungsbeschränkung wird daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.
Die Geschäftsführung der GbR obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, hat das Ausscheiden eines Gesellschafters – z.B. durch Kündigung oder durch Austritt – immer die Auflösung der GbR zur Folge.
Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die GbR erfolgt durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem neuen und den bisherigen Gesellschaftern. Die Haftung des eintretenden Gesellschafters umfasst dabei nicht nur die seit seinem Eintreten begründeten Verbindlichkeiten, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintreten entstandenen sind.
Verstirbt ein Gesellschafter, so hat der Tod des Gesellschafters die Auflösung der GbR zur Folge, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Bei der vertraglichen Ausgestaltung von Fortsetzungsklauseln sind auch erbrechtliche Aspekte zu beachten. So sollte bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits geregelt werden, ob im Falle des Todes die GbR mit den Erben fortgesetzt werden soll oder z.B. der Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannte Person übergehen soll.
Die Fortsetzungsklausel kann auch vorsehen, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und die Erben nicht in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen eintreten.
Im Falle der Auflösung der GbR findet eine Auseinandersetzung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern statt. Hierbei sind zunächst die noch laufenden Geschäfte abzuwickeln. Im Anschluss werden die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zurückerstattet. Der GbR zum Gebrauch überlassene Gegenstände werden zurückgegeben. Vor Beendigung der Auseinandersetzung ist schließlich noch das verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern zu verteilen.
Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Es liegt allerdings ein Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor, wonach ein GbR-Register geschaffen werden soll (Inkrafttreten voraussichtlich Januar 2023). Durch Eintragung der GbR im Register soll im Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse der GbR geschaffen werden.
Soweit im Fokus der Gründung geringe Gründungskosten und eine schnelle und einfache Gründung stehen, kann die GbR die geeignete Rechtsform sein. Soweit ein schnelles Unternehmenswachstum avisiert ist und ggf. Investoren gewonnen werden sollen, führt die Wahl der GbR schnell zu Nachteilen. Auch bei hohen Haftungsrisiken sollte die Gründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder UG) in Betracht gezogen werden.
Interessant kann die GbR bei vermögensverwaltenden Familiengesellschaften sein, nicht zuletzt, weil die Einbringung von Vermögenswerten in die Gesellschaft regelmäßig ohne Anfall von Grunderwerb- oder Schenkungssteuer gestaltet werden kann. Auch die Verteilung der laufenden Erträge aus der Gesellschaft auf mehrere Gesellschafter kann eine Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung in der Einkommenssteuer bewirken.
Bahr & Wöllstein – Notar und Rechtsanwälte berät Sie gerne bei der Wahl für Sie passenden Rechtsform und der Erstellung der erforderlichen Verträge.
Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) zählt zu den Personengesellschaften. Sie besteht aus mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern, die mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der OHG haften.
Die Rechtsform der OHG wird regelmäßig nur dann gewählt, wenn entweder nur geringe Haftungsrisiken bestehen und/oder sich die Inhaber der Gesellschaft in besonderem Maße mit ihrem Unternehmen identifizieren und dies nach außen kundtun wollen.
Oftmals entsteht eine OHG aus einer GbR. Das ist dann der Fall, wenn die GbR eine Größenordnung erreicht, ab der ein kaufmännische Betriebsführung erforderlich wird. Tritt der Fall ein, erfolgt der Wechsel von GbR zu OHG automatisch und muss zum Handelsregister angemeldet werden. Feste Grenzwerte existieren nicht, regelmäßig wird ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterstellt, wenn der Umsatz 250.000,00 € übersteigt und mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden. Bestehen Zweifel, kann die zuständige IHK um eine individuelle Beurteilung gebeten werden.
Freiberufler können sich nicht als OHG zusammenschließen (Ausnahme: Wirtschaftsprüfer gem. § 27 WPO und Steuerberater nach § 29 Abs. 2 StBerG).
Zu beachten gilt, dass ausscheidende Gesellschafter nach § 159 HGB noch fünf Jahre lang weiter für Verbindlichkeiten haften, die bei seinem Ausscheiden bestanden. Wenn der „vorletzte“ Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, kann der verbleibende Gesellschafter das Geshcäft als einzelkaufmännischen Betrieb weiterführen.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft - kurz KG - zählt ebenfalls zu den Personengesellschaften und ist eine Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Auf die KG finden die für die OHG geltenden Bestimmungen Anwendungen, soweit sich nicht aus den §§ 161 ff. HGB etwas anderes ergibt.
Die Gründung einer KG kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn nur ein Teil der Gesellschafter die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen soll. Die KG setzt sich aus mindestens zwei Parteien zusammen, dem Kommanditisten und dem Komplementär.
Kommanditisten sind nur beschränkt haftende Gesellschafter. Die Haftung des Kommanditisten ist oft beschränkt auf die sog. „Hafteinlage“ oder auch „Kommanditeinlage“ genannt. Ist die versprochene Hafteinlage tatsächlich an die KG erbracht, ist die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis erloschen. Kommanditisten sind nicht zur aktiven Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet, außerdem dürfen sie keine Führungsaufgaben der Gesellschaft übernehmen. Kommanditisten können aber als Handlungsbevollmächtigte oder als Prokuristen eingesetzt werden.
Den vollhaftenden Gesellschafter, der unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der KG haftet, nenn man Komplementär. Nur der oder die Komplementäre sind zur Geschäftsführung im Innenverhältnis und zur Vertretung der Gesellschaft nach Außen befugt.
Besondere Formen der KG ist die GmbH & Co. KG. Hierbei fungiert als Komplementär - also als geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter – eine GmbH. Die GmbH wiederum wird vertreten durch den oder die jeweiligen Geschäftsführer.
Ein Vorteil dieser Gestaltung ist, dass die Komplementär-GmbH „nur“ mit dem vollen Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter haftet. Die Haftungsrisiken für an der Gesellschaft beteiligte Personen werden also stark eingeschränkt.
Gegenstand einer GmbH & Co. KG kann entweder das Betreiben eines Handelsgewerbes oder aber auch die Verwaltung eigenen Vermögens sein. Auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bietet die GmbH & Co. KG gestalterischen Spielraum. So können z.B. die Kinder als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, während die Geschäftsführung weiterhin der Komplementär-GmbH ohne Beteiligung der Kinder obliegt. Möglich entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge ist also eine Trennung zwischen der Ebene des Vermögens und der Ebene des Managements möglich.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine reine Berufsausübungsgesellschaft, die ausschließlich den sog. freien Berufen offen steht und aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht. Die Partnerschaftsgesellschaft beruht auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bietet im Gegensatz zur GbR aber die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.
Die „klassische“ Partnerschaftsgesellschaft (PartG) unterscheidet sich von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) im Wesentlichen durch die Haftungsfragen. Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Versicherung und beim Gesellschaftsnamen.
Gründung einer PartG oder PartG mbB
Im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) ist geregelt, welche Berufe zu den sog. freien Berufen gehören. § 1 Abs. 2 PartGG regelt: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Zur Gründung einer PartG oder PartG mbB ist ein Mindestkapital nicht erforderlich.
Erforderlich ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag, der als Mindestvoraussetzung folgende Angaben enthalten muss:
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Name und Sitz der Partnerschaft
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Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
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Wohnort jedes Partners und
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Gegenstand der Partnerschaft.
Die Anmeldung erfolgt beim elektronischen Partnerschaftsregister. Die Anmeldung (Unterschrift der Partner) bedarf der notariellen Beglaubigung. Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft erst mit Eintrag im Register wirksam.
In der Partnerschaft haftet - neben dem Gesellschaftsvermögen - grundsätzlich auch der jeweilige Partner mit seinem Privatvermögen, der den beruflichen Fehler begangen hat. Haben mehrere Partner einen Auftrag bearbeitet, haften Sie gesamtschuldnerisch.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung in der Rechtsform der PartG mbB. Hierbei ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausgeübt hat, genauso geschützt wie das seiner Partner. Die Haftung ist beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Die Haftungsbeschränkung gilt für Verbindlichkeiten wegen „fehlerhafter Berufsausübung“. Sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft – z.B. aus Arbeitsverträgen, Mietverträgen etc. - sind von der Haftungsbeschränkung nicht umfasst. Wegen solcher Verbindlichkeiten haften die Partner auch mit ihrem Privatvermögen.
Vorteil der PartG und der PartG mbB ist die einfache und kostengünstige Gründung. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, es fällt weder Gewerbe- noch Körperschaftssteuer an. Schließlich besteht auch keine Beitragspflicht der Industrie- und Handelskammer und keine Bilanzierungspflicht.
Hervorzuheben ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Unterhaltung einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung zu beachten. Der nachweis der Berufshaftpflichtversicherung muss bei der Anmeldung der PartG mbB vorliegen. Informationen hierzu bieten z.B. die jeweiligen Kammern. Damit die Haftungsbeschränkung wirksam wird, muss die Partnerschaftsgesellschaft außerdem den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und UG (haftungsbeschränkt)
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um die in Deutschland beliebteste Rechtsform. Insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen ist die GmbH interessant, weil die persönliche Haftung weitestgehend ausgeschlossen wird.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine sog. Kapitalgesellschaft. Die GmbH als juristische Person ist rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie unabhängig von ihren Gesellschaftern Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann.
Die Gründung einer GmbH ist relativ einfach. Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Auch für die „Ein-Personen-GmbH“ gelten dieselben Bestimmungen wie für eine „normale“ GmbH.
Die Gründungsurkunde bedarf der notariellen Beurkundung. Für einfache „Standardgründungen“ stellt das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zwei Musterprotokolle zur Verfügung. Dieses beurkundungspflichtige Musterprotokoll umfasst drei Dokumente in einem zusammen, nämlich den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerstellung und die Gesellschafterliste.
Den Namen der Gesellschaft bezeichnet man als Firma. Mit diesem Namen wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Bei der Firma kann es sich um eine Phantasiebezeichnung handeln, möglich ist aber auch eine Sachbezeichnung oder der Name eines Gesellschafters. Auch Kombinationen aus allen Bezeichnungen sind möglich. Hat die Tätigkeit der Gesellschaft einen Bezug zu einer bestimmten Region, kann auch eine geographische Bezeichnung als Firmenname in Betracht kommen.
Der Name muss stets den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ enthalten. Wir empfehlen, den Namen der Firma vorab mit der Industrie- und Handelskammer abzustimmen, um Verwechselungen mit anderen Firmen auszuschließen.
Das Mindeststammkapital zur Gründung der Gesellschaft beträgt 25.000,00 €. Hiervon muss aber nur die Hälfte sofort eingezahlt werden. Möglich ist auch eine Sachgründung, also die Einbringung von Gegenständen (Maschinen, Immobilien, Kfz etc.). Mit dem Stammkapital kann gewirtschaftet werden. Eine Rückzahlung an die Gesellschafter ist aber ausgeschlossen.
Erst wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen wurde, existiert sie als Rechtsperson. Deshalb bedarf es besonderer Vorsicht in der Gründungsphase. Wer vor Eintragung der GmbH im Handelsregister bereits im Namen der Gesellschaft handelt und Verträge schließt, der haftet mit seinem Privatvermögen. Diese Schulden gehen jedoch auf die GmbH über, wenn es zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kommt.
Gegenüber Gläubigern haftet die Gesellschaft grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer kommt aber dann in Betracht, wenn sie die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verletzen. In einem solchen Fall haftet der jeweilige Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auch mit seinem Privatvermögen.
Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre Geschäftsführer. Geschäftsführer können sowohl Gesellschafter sein, aber auch dritte Personen. Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person sein. Als Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer für die Dauer von fünf Jahren nicht verurteilt wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue.
Als „Mini-GmbH“ wird oftmals die UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet. Die UG (haftungsbeschränkt) zeichnet sich dadurch aus, dass nur ein geringes Mindestkapital von 1,00 € zur Gründung erforderlich ist. Deshalb ist die UG (haftungsbeschränkt) insbesondere für Gründerinnen und Gründer kleiner gewerblicher Unternehmen interessant, z.B. Dienstleister, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen. Abweichend von der GmbH sind Sacheinlagen von der Gründung ausgeschlossen. Auch die UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Die Musterprotokolle kombinieren Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Für die Anmeldung der UG (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister muss das beurkundete Musterprotokoll vorliegen.
Aktiengesellschaft (AG)
Bei der Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um die typische Rechtsform für Großunternehmen. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform, die Zugang zum Kapitalmarkt (Börse) hat. Größter Vorteil der Aktiengesellschaft ist die Möglichkeit zur direkten Eigenkapitalfinanzierung.
Haftung / Grundkapital / Stammkapital:
Für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Der Mindestnennbetrag des in Aktien zerlegten Grundkapitals der Aktiengesellschaft beträgt 50.000,00 €. Der oder die Gründer der Aktiengesellschaft erhalten ihre Anteile am Unternehmen mit der Einzahlung des Grundkapitals in die Gesellschaft. Steht bei der Gründung das Grundkapital nicht in bar zur Verfügung, ist auch eine Einlage von Sachwerten möglich. Etwaige Sacheinlagen werden von einem Wirtschaftsprüfer oder von einem Sachverständigen begutachtet. Möglich ist auch eine Gründung mit sogenannten Mischeinlagen, also Einlagen in Geld- und Sachwerten.
Gründung:
In einem ersten Schritt bedarf es eines notariellen Gründungsprotokolls. Hierbei handelt es sich um die Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und die Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung).
Die Satzung der Aktiengesellschaft kann zwar inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Von den strengen Regelungen des Aktiengesetzes kann allerdings lediglich dort abgewichen werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
Erforderlich ist auch, dass (i) die Aufsichtsräte und (ii) der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Aktiengesellschaft bestellt werden.
Sodann trifft sich der Aufsichtsrat zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung. Hierbei wird der Aufsichtsratsvorsitzende gewählt und der erste Vorstand für die neue Aktiengesellschaft benannt. Die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats muss protokolliert werden; dies hat nicht zwingend vor einem Notar zu erfolgen.
Gründungsprüfung:
Den Verlauf der Gründung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu überprüfen. Es ist ein Prüfbericht ist zu erstellen. Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachstehenden Punkte:
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Ob die Angabe der Gründer und die Übernahme der Aktien oder über die Einlagen auf das Grundkapital vollständig sind und
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ob der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
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In dem Prüfungsbericht muss weiter der Gegenstand jeder Sacheinlage beschrieben werden.
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Schließlich ist anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt wurden.
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Wenn einer der Gründer auch Mitglied von Vorstand und Aufsichtsrat ist, bedarf es eines externen, gerichtlich bestellten Prüfers.
Sodann ist die Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung bedarf notarieller Beglaubigung.
Die Eintragung hat durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen. Sämtliche Protokolle, der Einzahlungsbeleg und eine Aufstellung der Gründungskosten sind vorzulegen.
Eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt die Gesellschaft erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als solche noch nicht. Vor der Eintragung handelt es sich vielmehr um eine sogenannte „Gründungsvereinigung“, auf die das Aktiengesetz nur teilweise anwendbar ist.
Es gilt zu beachten, dass persönlich haftet, wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt.
Organe der Aktiengesellschaft:
Die Aktiengesellschaft wird vertreten durch ihren Vorstand. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Der Vorstand ist an Weisungen des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung nicht gebunden. Vorstand können sowohl Gesellschafter oder fremde Dritte sein.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf längstens fünf Jahre bestellt. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder kann nach Ablauf von fünf Jahren höchstens um die gleiche Höchstfrist verlängert werden.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und übt die Aufsicht über den Vorstand aus. Bei Entscheidungen von großer Tragweite kann der Aufsichtsrat außerdem den Vorstand beraten; dies gilt nicht für das normale Tagesgeschäft.
Wichtigstes Willensbildungsorgan der Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre als Teilhaber der Gesellschaft ihre Rechte aus. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Zu den weiteren Befugnissen der Hauptversammlung gehören hauptsächlich die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Gewinnverwendung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzungen.
Für sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung regelt das Aktiengesetz die erforderlichen Mehrheiten. Teilweise bestehen Pflichten zur notariellen Beurkundung. Eine ordentliche Hauptversammlung ist jedes Jahr einzuberufen. In Ausnahmefällen oder Krisensituationen kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
Aktie:
Jede Aktie repräsentiert einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Gesamtkapitals.
Mögliche Varianten der Aktie (des Wertpapiers) sind Nennbetrags- und Stückaktien.
Eine Nennbetragsaktie weist einen bestimmten Wert aus, wobei der Mindestnennbetrag 1,00 € beträgt. Höhere Nennbeträge müssen auf einen vollen Euro lauten.
Eine Stückaktie steht für einen festgelegten Anteil des Grundkapitals der Gesellschaft; der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag darf 1,00 € nicht unterschreiten.
Aktien können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten (Inhaber- oder Namensaktien). Eine Inhaberaktie ist nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt und kann dadurch problemlos übertragen werden. Bei Namensaktien ist die Übertragung des Wertpapiers von der Zustimmung der Aktiengesellschaft abhängig bzw. kann von der Zustimmung abhängig gemacht werden.
Weiter ist zu unterscheiden zwischen Stamm- und Vorzugsaktien. Diese unterscheiden sich durch die Rechte, die der Aktionär mit ihrem Besitz hat. Bei der Stammaktie hat der Inhaber ein volles Stimmrecht auf der Hauptversammlung, wohingegen bei der Vorzugsaktie die Rechte des Aktionärs eingeschränkt sind.