
UNABHÄNGIG,
NEUTRAL,
VERLÄSSLICH.
Als Wirtschaftsanwälte unterstützen wir unsere Mandanten, besonders in allen Fragen rund um das Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrecht.
Darüber hinaus erbringen wir notarielle Dienste. Stets wird ein Notar bei besonders wesentlichen Rechtsgeschäften zur neutralen Betreuung der Parteien und Beweissicherung hinzugezogen.
Auswirkungen von COVID 19
Besprechungen führen wir gerne per Videokonferenz. Um die Präsenz bei Beurkundungen zu vermeiden, können Sie unseren MitarbeiterInnen eine Vollmacht erteilen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Ihre Teilnahme an einer Beurkundung kann parallel per Video oder telefonisch erfolgen. Für Ihren Besuch stellen wir Desinfektionsmittel und Mundschutz zur Verfügung. Beglaubigungen und Beurkundungen können auch außerhalb der Kanzlei erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir Abstand halten. Unsere Räumlichkeiten lassen dies zu.

JOCHEN BAHR

JOCHEN WÖLLSTEIN
UNSERE DIENSTE
Wir betreuen Unternehmer und Verbraucher während des gesamten Lebenszyklus bei allen wesentlichen Entscheidungen.
Bei der Wahl des Notars spielen weder der Amtssitz noch Ihr Wohnsitz eine Rolle.
Das Baurecht kann unterteilt werden in privates Baurecht und öffentliches Baurecht.
Das private Baurecht umfasst sämtliche zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen aller am Bau beteiligten Parteien.
Seit dem 01. Januar 2018 hat insbesondere das Bauvertragsrecht im BGB wesentliche Änderungen erfahren. Im Rahmen einer Novellierung wurden u.a. spezielle Regelungen eingeführt, durch den der Verbraucherschutz gestärkt werden soll. Erstmals wurde auch der Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenständiger Vertragstypus in das BGB aufgenommen.
Das öffentliche Baurecht ist Teil des Verwaltungsrechts und bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat. Es basiert vor allem auf dem Baugesetzbuch (BauGB) und den jeweiligen Bauordnungen der Länder. Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Bauplanungsrecht, das sich mit der Planung der Bodennutzung beschäftig und dem Bauordnungsrecht, das die Ausführung der Bodennutzung regelt. Hierzu gehören insbesondere sicherheitsrelevante Rechtsaspekte.
Wir beraten Auftraggeber, Auftragnehmer und die öffentliche Hand in sämtlichen Phasen eines Bauvorhabens, von der Entwicklung und Planung über die Schaffung von Baurecht, baubegleitend bis zur Abnahme des Bauvorhabens und schließlich bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Mängelansprüchen.
Unser Ziel ist es, durch kreative und vorausschauende Beratung Streitigkeiten vorzubeugen. Lässt sich eine Streitigkeit nicht vermeiden ausräumen, behalten wir Ihre Interessen stets im Blick und setzen diese zielgerichtet für Sie durch.
Zu unseren Tätigkeit gehören u.a.:
- Beratung bei der Beschaffung von Baurecht (Baugenehmigung, vorhabenbezogene Bebauungspläne)
- Gestaltung und Prüfung von Verträgen (Bauträgervertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Generalübernehmervertrag, Projektsteuerungsvertrag, Maklervertrag, Grundstückskaufvertrag, Subunternehmervertrag etc.)
- Prüfung von Bürgschaften, z.B. Gewährleistungsbürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften, Garantieversprechen)
- Prüfung und Durchsetzung baurechtlicher Ansprüche, z.B. Mängel am Bau, Gewährleistungsansprüche, Planungsfehler, Klage auf Nachbesserung, Vertragsstrafe, Werklohnklagen, Baukostenüberschreitung.
- Begleitung von Abnahmen und Teilabnahmen
- Beweissicherung, z.B. in Form von einstweiligen Verfügungsverfahren oder selbständigen Beweisverfahren.
- Prüfung von Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen.
- Durchsetzung oder Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche (z.B. sog. Hammerschlagsrecht)
- Bauzeitenverzögerung, Schadenersatz, Behinderungsanzeigen.
- Beratung von Projektenwicklern bei der Entwicklung von Grundstücken und der Finanzierung.
Wir beraten in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts. Als Anwälte und aufgrund unserer notariellen Tätigkeit haben wir umfassende Kenntnisse im GmbH-, Aktien- und Umwandlungsrecht sowie im Recht der Personengesellschaften.
Wir beraten Gründer bei der Wahl der Rechtsform und bei der Gestaltung individueller Gesellschafterverträge und Satzungen. Wir begleiten Unternehmer und Konzerne bei Gesellschafter- und Hauptversammlungen sowie in allen registerrechtlichen Vollzugsfragen. Muster stellen wir gerne zur Verfügung.
Bei Unternehmenskaufverträgen (M&A) steuern wir die rechtliche Due Diligence, entwerfen individuelle Kauf- und Joint-Venture-Verträge und begleiten bis zum Closing sowie bei Post-M&A-Streitigkeiten. Für Konzerne erstellen wir Unternehmensverträge (Beherrschungs- sowie Gewinnabführungsverträge).
Unternehmer begleiten wir bei der Unternehmensnachfolge unter Berücksichtigung der erb- und familienrechtlichen Themen.
Wir geben Rat und vertreten zu allen Fragen der Haftung von Organmitgliedern (Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Vorstand).
Gesellschafter unterstützen wir bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, z.B. beim Austritt oder der Kündigung der GmbH und der Geltendmachung einer Abfindung (GmbH, KG, OHG, GbR).
Wir vertreten Sie im Erbrecht.
Wir beraten vorsorgend bei der Erstellung letztwilliger Verfügungen (Testament/Erbvertrag). Wir zeigen Ihnen die Regelungsmöglichkeiten auf und erläutern die Vor- und Nachteile bestimmter Verfügungen, z.B. eines Berliner Testaments, der Vor- und Nacherbfolge, von Vermächtnissen oder der Testamentsvollstreckung. Muster können wir gerne zur Verfügung stellen.
Besondere Lebenskostellationen bedürfen gut durchdachter Bestimmungen. Sei es das Ehepaar in Trennung, die Patchwork-Familie, das beeinträchtigte Kind oder der überschuldete potentielle Erbe, häufig lässt sich durch eine durchdachte letztwillige Verfügung Streit vermeiden und Vermögen über Generationen hinweg sichern.
Auch durch den Erbverzichtsvertrag oder den Pflichtteilsverzichtsvertrag lassen sich früh Streitigkeiten vermeiden.
Wir unterstützen Sie als Rechtsanwalt in Wiesbaden für Erbrecht auch beim Widerruf Ihres Testaments oder bei der Anfechtung des Testaments oder dem Rücktritt vom Erbvertrag.
Erbengemeinschaften begleiten wir bei der Erbauseinandersetzung. Unserer Erfahrung nach lässt sich Streit unter den Erben durch die Art und Weise der Kommunikation häufig vermeiden. Oft beraten wir deshalb unsere Mandanten auch nur im Hintergrund. Entstehen unlösbare Konflikte, vertreten wir Sie selbstverständlich gegenüber Miterben, Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern, Gläubigern und weiteren Beteiligten, natürlich auch vor Gericht.
Sie unterlagen bei der Errichtung Ihres Testaments einem Irrtum? Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Anfechtung.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen möchten, steht Ihnen unser Notariat in Wiesbaden zur Verfügung.
Der Notar ist zuständig für Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärung und Adoptionen.
Mit der Sorgeerklärung können Eltern erreichen, gemeinsam die elterliche Sorge für ein Kind zu übernehmen. Diese steht bei Unverheirateten ansonsten nur der Mutter zu.
Der Notar ist zuständig für die Beurkundung des Antrages auf Adoption. Der Notar prüft die Antragsvoraussetzungen und stellt den Antrag beim Familiengericht. Maßgeblich für die Adoption ist, dass zwischen den Beteiligten eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Auch die Adoption von Volljährigen ist möglich. Unser Notariat in Wiesbaden berät Sie im Antragsverfahren.
Der Notar ist zuständig für die Beurkundung von Eheverträgen. Mit dem Ehevertrag können Ehegatten Vereinbarungen zum ehelichen Zusammenleben und für den Fall der Scheidung treffen.
Ohne eine ehevertragliche Vereinbarung leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein Vermögen und auch während der Ehe wird das Vermögen nicht gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Im Fall der Scheidung werden die Vermögen beider Ehegatten gegenüber gestellt. Hat ein Ehegatte mehr Vermögen als der andere Ehegatte während der Ehezeit aufgebaut, muss er die Hälfte des mehrerzielten Vermögens an den anderen Ehegatten abführen. Diese Rechtsfolge kann ehevertraglich geändert werden, z.B. indem entweder Gütertrennung vereinbart wird oder ehevertraglich bestimmt wird, welche Vermögensmassen (z.B. Betriebe, Praxen, Vermögenssteigerungen des geerbten Vermögens) nicht berücksichtigt werden dürfen.
Im Ehevertrag kann zudem eine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen werden. Dieser kann ausgeschlossen, beschränkt oder erweitert werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist, dass kein Ehegatte entweder bei Ehevertragsschluss oder bei Scheidung sittenwidrig benachteiligt wird.
Letztlich kann der Ehevertrag eine Regelung zum Versorgungsausgleich enthalten. Der Versorgungsausgleich betrifft die Rente/Pension. Ohne eine ehevertragliche Regelung werden die Anrechte, die jeder Ehegatte während der Ehezeit erwirbt, geteilt. Der Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich ausschließen oder beschränken, z.B. auch bestimmte Rentenversicherungen aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen. Ehevertragliche Vereinbarungen müssen stets angemessen sein und dürfen keinen Ehegatten sittendwidrig benachteiligen.
Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehegatten in Trennung die vorgenannten Bereiche ebenfalls regeln. So lassen sich Ansprüche sichern, ohne erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Der Notar in Wiesbaden berät beide Ehegatten gleichermaßen bei Erstellung eines Ehevertrags.
Sie möchten etwas verschenken, vielleicht steuerliche Freibeträge nutzen? Bedenken Sie mindestens Folgendes: Möchten Sie Ihr Geschenk in bestimmten Fällen zurückerhalten (z.B. bei Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten)? Soll der Beschenkte sich sein Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müssen? Haben Sie Fragen zu Ihrer Schenkung? Wir beraten Sie gerne.
Als Spezialisten ergänzen wir Ihre steuerlichen Berater, Rechtsanwälte, Banker und/oder Vermögensverwalter bei der Erstellung von individuellen Lösungen für jede Unternehmensnachfolge.
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Anweisung an behandelnde Ärzte und Betreuer. In der Patientenverfügung wird der Wille für eine medizinische Behandlung geäußert, sollte man in der konkreten Situation nicht mehr zur Äußerung seines Willens in der Lage sein. Die Patientenverfügung wurde früher auch Patiententestament genannt.
Die Patientenverfügung muss schriftlich erteilt werden. Schreibunfähige müssen ihre Patientenverfügung von einem Notar beurkunden lassen.
In der Patientenverfügung muss der Behandlungswille konkret formuliert sein. Floskelhafte und pauschale Anweisungen wie z.B. der Wunsch in "Würde und Frieden sterben zu dürfen", genügen nicht. Die Patientenverfügung muss zunächst den Anwendungsbereich benennen und Situationen beschreiben, in denen sie gelten soll. Nach dieser Festlegung müssen die dafür gewünschten medizinischen Maßnahmen beschrieben werden.
Die Patientenverfügung wird häufig mit einer Betreuungsverfügung kombiniert. Die Betreuungsverfügung ist die Benennung einer konkreten Person für den Fall des Verlust der Geschäftsfähigkeit. In diesem Fall benennt das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Der Notar ist zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften.
Beglaubigungstermine in unserem Notariat in Wiesbaden können Sie kurzfristig - in der Regel noch am Tag Ihrer Kontaktaufnahme - erhalten.
Nach Darlegung des berechtigten Interesses sehen wir das Grundbuch für Sie ein und erteilen Abschriften.
Wir haben Zugang zu Grundbuchämtern in ganz Deutschland. Anfragen erledigt unser Notariat in Wiesbaden grundsätzlich noch am selben Tag.
Der Pflichtteil ist die wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass. Lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Kind nicht mehr, sind desen Kinder (Enkelkinder) ebenfalls anstelle des verstorbenen Kindes pflichtteilsberechtigt.
Neben den Kindern sind auch Ehegatten pflichtteilsberechtigt. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist deshalb der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Bei Ehegatten kommt es zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils auf den Güterstand an. Ehegatten im gesetzlichen Güterstand können den Zugewinn und den "kleinen" Pflichtteil (1/8 neben Kindern) verlangen oder statt der Zugewinnermittlung pauschal 1/4 (neben Kindern).
Der Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung von Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände des Erblassers (z.B. Wohnung, Schmuck, Auto). Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich, übertragbar und verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung. Hat der Erblasser vor seinem Ableben einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Der Pflichtteilsanspruch kann auch nicht durch die Anordnung von Vermächtnissen "ausgehöhlt" werden.
Der Pflichtteilsberechtigte benötigt Auskunft über den Stand des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung gegenüber dem Erben. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Als Rechtsanwälte unterstützte wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, genauso wie bei der Abwehr. Unser Notariat in Wiesbaden ist spezialisiert auf die Abwicklung von Nachlässen und Vereinbarungen über Erbauseinandersetzungen und der Pflichtteilserfüllung.
Notargebühren sind gesetzlich festgelegt; Vereinbarungen darüber unzulässig. Die Kosten bestimmen sich nach dem Geschäftswert (z.B. dem Kaufpreis bei einem Kaufvertrag oder dem Wert des Vermögens bei einem Testament). Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer kann man die ungefähre Gebührenhöhe in einer Excel-Datei unverbindlich selbst errechnen:
https://www.bnotk.de/buergerservice/notarkosten
Laden Sie unter dem Unterpunkt "Berechnung" den Gebührenrechner als Excel-Datei herunter, setzen Sie Ihren Wert ein und ermitteln Sie so selbst einfach die ungefähren Kosten.
Bei Verträgen (z.B. Kaufvertrag) beträgt der Gebührensatz in der Excel-Tabelle "2". Bei einseitigen Erklärungen (z.B. Testament, Grundschuld) beträgt der Gebührensatz "1".
Zögern Sie nicht uns einfach ganz unverbindlich vorab nach den Gebühren zu fragen.
Wir begleiten große und kleine Vereine bei der Gründung, Registrierung im Register und bei allen Strukturänderungen und Anmeldungen zum Vereinsregister.
Auch beraten wir den Vereinsvorstand sowie den Stiftungsvorstand und Beiräte bei allen auftretenden Fragen im Vereins- und Stiftungsleben.




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