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PFLICHTTEIL

Der Pflichtteil ist die wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass.
Lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Kind nicht mehr, sind desen Kinder (Enkelkinder) ebenfalls anstelle des verstorbenen Kindes pflichtteilsberechtigt.

 

Neben den Kindern sind auch Ehegatten pflichtteilsberechtigt.
Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

 

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist deshalb der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Bei Ehegatten kommt es zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils auf den Güterstand an. Ehegatten im gesetzlichen Güterstand können den Zugewinn und den "kleinen" Pflichtteil (1/8 neben Kindern) verlangen oder statt der Zugewinnermittlung pauschal 1/4 (neben Kindern).

 

Der Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung von Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände des Erblassers (z.B. Wohnung, Schmuck, Auto). Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich, übertragbar und verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung. Hat der Erblasser vor seinem Ableben einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Der Pflichtteilsanspruch kann auch nicht durch die Anordnung von Vermächtnissen "ausgehöhlt" werden.

 

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt Auskunft über den Stand des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung gegenüber dem Erben. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

 

Als Rechtsanwälte unterstützte wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, genauso wie bei der Abwehr. Unser Notariat in Wiesbaden ist spezialisiert auf die Abwicklung von Nachlässen und Vereinbarungen über Erbauseinandersetzungen

und der Pflichtteilserfüllung.

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